11.04.2023 - Wahlhelfer/innen für die Landtags- und Bezirkswahlen am 8.10.2023

Rückmeldung der bisherigen Wahlhelfer/innen

Die Einteilung der Wahlhelfer/innen für die o.g. Wahlen wird in Kürze beginnen. Um im Nachgang eine Vielzahl von Änderungen möglichst vermeiden zu können, werden alle bisherigen Wahlhelfer/innen (egal wie oft sie geholfen haben) um Rückmeldung gebeten, ob sie am 8.10.2023 uneingeschränkt Zeit haben und wieder eingeteilt werden möchten. Eingeplant werden sollten zudem 2 Stunden an einem Abendtermin vor dem 8.10.23 zur Teilnahme an einer Wahleinweisung (voraussichtlich Montag, 25.09.23 oder Mittwoch, 27.09.23).

Rückmeldung bitte an Frau Julia Stelzmüller (Tel. 08453/3205-22 oder per Mail an julia.stelzmueller@baar-ebenhausen.de).

 

Aufruf an neue Wahlhelfer/innen

 

Wenn Sie uns am 8.10.23 bei den o.g. Wahlen unterstützen wollen, bisher aber noch nicht als Wahlhelfer/in tätig waren, dann bitten wir um entsprechende Interessensbekundung Ihrerseits an Frau Julia Stelzmüller (Kontaktdaten und zusätzliche Verfügbarkeit für eine Wahleinweisung wie oben). Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung und werden versuchen, auch neue Wahlhelfer bei der Einteilung zu berücksichtigen.

 

Spätestes Rückmeldedatum 2. Mai 2023

 

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir erst nach diesem Zeitpunkt mit der Einteilung in die einzelnen Wahllokale beginnen und dass wir Sie erst nach Abschluss dieser Arbeiten schriftlich verständigen können, wer für welches Wahllokal berücksichtigt werden konnte.

 

Zunächst freuen uns nun auf die Rückmeldungen aller Interessierten. Wichtig ist noch, dass Sie die nachstehenden Kriterien erfüllen (bitte vor allem die Neubewerber um Prüfung vorab.

 

Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wahlhelfer/in bei den Landtags- und Bezirkswahlen am 8. Oktober 2023

 

Wahlhelfer müssen grundsätzlich für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein.

 

Laut Art. 1 des Landeswahlgesetzes sind diejenigen bei der Landtagswahl wahlberechtigt, die

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz),
  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten vor der Wahl ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Bayern haben
  • und nicht durch einen Richterspruch (Art. 2 des Landeswahlgesetzes) von der Stimmabgabe ausgeschlossen sind.

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